AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von:
Oldtimerservice Riemann
Fidel-Berger Straße 20
88214 Ravensburg
Inhaber
Frank Riemann ,( Einzelunternehmer)
Kontakt
Tel. : 0175 526 1992
Mail: oldtimerservice.riemann@gmail.com
§1 Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen, Instandsetzungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen und gelten für alle Geschäfte zwischen Oldtimerservice Riemann (nachfolgend AN genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt). Andere oder abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt.
§2 Angebote , Kostenvoranschläge und Auftragserteilung
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des AN sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN.
2.2 Die uneingeschränkten Urheber- Rechte an Kostenvoranschlägen und den dazugehörigen Unterlagen liegen beim AN. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Eine Auftragserteilung kann formlos schriftlich erfolgen. Ersatzweise gilt die Anlieferung des Fahrzeugs, der Baugruppe, oder des Bauteils als Auftragserteilung.
2.4 Die Auftragsannahme kann formlos schriftlich erfolgen. Ersatzweise gilt die Entgegennahme des Fahrzeugs, der Baugruppe, oder des Bauteils als Auftragsannahme.
§3 Ausführung von Restaurierungen und Instandsetzungen
3.1 Restaurierungen und Instandsetzungen werden gemäß dem bei Auftragserteilung festgelegten Umfang ausgeführt. Hierbei steht der Erhalt von Originalsubstanz im Sinne einer Restaurierung im Vordergrund. Instandsetzungen erfolgen möglichst nahe am Originalzustand des Vertragsgegenstandes.
Sofern die Instandsetzung von Bauteilen oder Baugruppen nicht mehr möglich ist, werden brauchbare originale Teile beschafft und eingesetzt. Wo dies nicht möglich ist, kommen ggf. auch sogenannte „after-market“ Teile zum Einsatz. Diese entsprechen i.d.R. nicht den Qualitätsanforderungen des betreffenden Automobil-Herstellers. In der Dokumentation zur Restaurierung wird der Einsatz von „after-market“ Teilen vermerkt.
Die Auftragsabwicklung erfolgt stets in enger Abstimmung mit dem AG.
3.2 Beim Einbau von beigestellten Teilen übernimmt der AN keine Gewähr für diese Teile, oder die korrekte Funktion der Baugruppe in die diese Teile eingebaut werden. Nacharbeiten gehen ggf. zu Lasten des AG.
3.3 Der AN arbeitet mit Fachbetrieben zusammen. Der AG stimmt der Weitergabe von Teilen, Baugruppen sowie ggf. des Fahrzeugs zum Zwecke der Vertragserfüllung ausdrücklich zu. Vertragspartner des AG bleibt jedoch immer der AN.
3.4 Ändert sich der festgelegte Umfang der Restaurierungen und Instandsetzungen während der Durchführung signifikant, wird der AG hierüber informiert. Sofern der AG nicht schriftlich widerspricht, gelten die geänderten Umfänge als freigegeben.
3.5 Bei der Instandsetzungen ersetzte, sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum des AN über.
§4 Lieferung, Abnahme, und Gefahrenübergang
4.1 Vereinbarte Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN. Alle Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Höhere Gewalt und sonstige, vom AN nicht zu vertretende Ereignisse, die eine rechtzeitige Vertragserfüllung unmöglich machen, berechtigen den AN die Leistungserbringung um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung zu verlängern.
4.2 Bei durch den AN zu vertretenen erheblichen Zeitverzügen, hat der AG das Recht die Auftragsabwicklung zu beenden. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich hieraus weder für den AN noch für den AG.
4.3 Die Anlieferung sowie die Abholung des Auftragsgegenstandes liegt in der alleinigen Verantwortung des AG. Dies beinhaltet auch die Einhaltung von Transport-Vorschriften. Hier liegt insbesondere die vorschriftmäßige Sicherung von Fahrzeugen auf Transportfahrzeugen in der Verantwortung des AG.
4.4 Die Abnahme des Vertragsgegenstandes muss binnen 14 Tagen nach Bereitstellung durch den AN erfolgen. Nach Ablauf von 14 Tagen gilt die Abnahme ersatzweise als erfolgt.
4.5 Es gilt die Lieferung „ab Werk“ als vereinbart. Mit der Abnahme, spätestens jedoch ab Übergabe, gehen sämtliche Gefahren in Bezug auf den Vertragsgegenstand auf den AG über.
4.6 Verzögert sich die Übergabe aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen, und muss der Vertragsgegenstand eingelagert werden, ist der AN berechtigt, Kosten hierfür dem AG in Rechnung zu stellen. (s. Abs. 10 ) Dies gilt gleichermaßen bei Sicherstellung wegen Zahlungsverzug. Die Einlagerung durch den AN kann an jedem geeigneten Ort außerhalb der Werkstatt erfolgen.
§5 Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mängel sind dem AN unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und möglichst genau zu bezeichnen. Stellt sich auf eine Mängelrüge des AG heraus, dass ein gewährleistungspflichtiger Mangel nicht vorliegt, trägt der AG alle erforderlichen Feststellungs-, Untersuchungs- und etwaige Transportkosten.
§6 Haftung
6.1 Der AN haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des AN oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der AN nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der AN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
6.2 Im Fall einer berechtigten Schadensersatzhaftung ist diese auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.3 Vom AN durchgeführte Arbeiten dienen ausdrücklich dem Erhalt, bzw. der möglichst originalgetreuen Restaurierung von historischen Fahrzeugen oder Teilen davon. Der AN sichert eine sorgfältige Durchführung aller Arbeiten zu. Der AN arbeitet nur mit ausgewählten Fachbetrieben zusammen. Da die Vertragsgegenstände häufig 40 Jahre und älter sind, können nicht offensichtliche altersbedingte Schäden oder Vorschäden unerkannt bleiben. Dies kann im Einzelfall in Folge zu Funktionsmängeln führen. Alle Arbeiten an Fahrzeugen gelten deshalb ausdrücklich als Restaurierung und nicht als KFZ—Reparatur im Sinne des KFZ Handwerks. Die Arbeiten stellen keine technische Prüfung für die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr dar. Hierbei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug eine gültige Zulassung besitzt. Wird das historische Fahrzeug vom AG im Straßenverkehr bewegt, ist er allein für die Einhaltung der gültigen StVO verantwortlich. Ggf. muss der AG die Konformität gemäß gültiger StVO durch eine fachliche Stelle prüfen lassen. Auf Wunsch können vom AN technische Prüfungen durch anerkannte Prüfstellen veranlasst werden. Die Kosten hierfür trägt der AG.
Eine Haftung des AN für Schäden durch die ungeprüfte Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr ist ausgeschlossen.
6.4 Vom AN restaurierte oder instandgesetzte Fahrzeugteile oder Baugruppen müssen, sofern sie nicht vom AN selbst eingebaut werden, vor dem Einbau fachmännisch auf Funktion und Sicherheit überprüft werden. Der Einbau der Teile muss vorschriftmäßig durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Haftung des AN für von diesen Teilen direkt oder indirekt verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
§7 Rechnungsstellung und Zahlung
7.1 Der AN ist berechtigt, Vorauszahlungen zu fordern, sowie Abschlagsrechnungen oder Teilrechnungen zu stellen.
7.2 Die ausgewiesenen Rechnungsbeträge sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu bezahlen.
7.3 Wenn zwischen dem AG und dem AN Teilzahlungen oder Zwischenrechnungen vereinbart worden sind, ist der AN bei nicht fristgerechter Zahlung berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Etwaige Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend.
7.4 Vom AN gelieferte oder bereitgestellte Teile bzw. Baugruppen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Dies trifft auch dann zu, wenn diese Teile oder Baugruppen bereits in ein Fahrzeug eingebaut wurden.
7.5 Für vom AN gelieferte oder bereitgestellte von ihm restaurierte Teile bzw. Baugruppen eines Fahrzeugs steht dem AN bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht an den bearbeiteten Gegenständen zu. Werden die Gegenstände nach Ablauf von 12 Monaten nach erster Rechnungsstellung nicht ausgelöst, steht dem AN ein uneingeschränktes Verwertungsrecht an den betreffenden Gegenständen zu. Dies trifft auch auf Bauteile oder Baugruppen zu, die im Rahmen des Auftrags zur Restaurierung oder Instandsetzung aus einem angelieferten Fahrzeug ausgebaut wurden.
7.6 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der AN über den gesamten Betrag verfügen kann.
§8 Zahlungsverzug
8.1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 257BGB) zu verlangen.
8.2 Ist der AG Unternehmer, so erhöht sich der Zinssatz um weitere vier Prozentpunkte. Dem AG ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden geringer ausgefallen ist. Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
8.3 Leistet der AG im Verzugsfall trotz Mahnung nicht, ist der AN bei Abrechnungen für Teilleistungen sowie bei Abschlagsrechnungen zur fristlosen Kündigung des Werkvertrages berechtigt.
8.4 Die Kosten eines Mahnverfahrens, die Verzinsung des geschuldeten Rechnungsbetrages, sowie die Einlagerungskosten des Vertragsgegenstandes bei Zahlungsverzug werden den offenen Forderungen hinzugerechnet. Erst bei vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen wird der eingelagerte Vertragsgegenstand vom AN freigegeben und ist unverzüglich durch den AG abzuholen.
§ 9. Erweitertes Pfandrecht
9.1 Dem AN steht bei offenen Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht bleibt davon unberührt. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilelieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem AG gehört.
§10 Einlagerung
10.1 Dem AN steht das Recht zu, bei Nichtabholung des Vertragsgegenstandes binnen 14 Tagen nach Bereitstellung oder zur Sicherung von offenen Forderungen, den Vertragsgegenstandes oder Teile hiervon einzulagern. Dies kann ausdrücklich auch außerhalb der Geschäftsräume des AN erfolgen.
10.2 Die Kosten für die Einlagerung eines Fahrzeugs betragen 100€/ Monat, Einlagerung von Bauteilen oder Baugruppen pauschal 50€/Monat. Abgerechnet wird nach vollen Monaten.
§11 Abtretung, Aufrechnung
11.1 Die Abtretung von Forderungen gegen den AN an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der AN der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
11.2 Der AG ist zur Aufrechnung von Forderungen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
§12 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht des Firmensitzes des AN. Ungeachtet dessen ist der AN berechtigt, den AG an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen. Erfüllungsort ist der Firmensitz des AN.
§13 Schriftform
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen, die mir gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.
Ravensburg, 15.6.2020